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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.05.2003
Aktenzeichen: 2 ARs 82/03
Rechtsgebiete: StPO, GVG
Vorschriften:
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 | |
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz | |
GVG § 120 Abs. 1 | |
GVG § 120 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Mai 2003
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Rechtsbeugung
Az.: 6 Zs 1882/02 Generalstaatsanwaltschaft Celle
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Anzeigeerstatterin vom 12. April 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Beschwerde der Anzeigeerstatterin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Januar 2003 - Az.: 2 Ws 356/02 - mit Beschluß vom 4. April 2003 als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anzeigeerstatterin mit der Gegenvorstellung und beantragt hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Beide Anträge haben keinen Erfolg.
Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich unanfechtbar. Eine Ausnahme gilt nach § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz nur für bestimmte Entscheidungen in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung der Sache, d. h. die Durchführung der Hauptverhandlung und den Erlaß eines Urteils, zuständig sind. Diese Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug ist in § 120 Abs. 1 und 2 GVG geregelt (sogenannte Staatsschutzsachen). Im Klageerzwingungsverfahren ist das Oberlandesgericht zwar als erstes Gericht mit der Sache befaßt, jedoch nicht im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz im ersten Rechtszug zuständig, dies ist vielmehr, wenn das Oberlandesgericht die Klageerhebung anordnet, ein Amts- oder Landgericht. Eine Anfechtbarkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Klageerzwingungsverfahren sieht das Gesetz nicht vor.
Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor, weil die Beschwerde von vornherein unzulässig war und der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen die Antragstellerin nicht gehört worden war. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht.
Ende der Entscheidung
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