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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: 2 ARs 82/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 310 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bundesgerichtshof BESCHLUSS

2 ARs 82/05 2 AR 72/05

vom 3. Mai 2005

in der Strafsache

gegen

Az.: 504 Js 385/03 Staatsanwaltschaft Aachen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Februar 2005 - Az.: 2 Ws 53/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Die Voraussetzungen des § 310 Abs. 1 StPO liegen nicht vor. Zwar betrifft der angefochtene Beschluß Untersuchungshaft; er ist jedoch nicht vom Landgericht oder vom Oberlandesgericht in einer Staatsschutzstrafsache (§ 120 Abs. 3 GVG) erlassen worden.

Ende der Entscheidung

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