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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2000
Aktenzeichen: 2 ARs 83/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 453 | |
StPO § 14 | |
StPO § 462 a Abs. 4 Satz 3 | |
StPO § 462 a Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 460 | |
StPO § 462 a Abs. 3 Satz 1 | |
StPO § 462 a Abs. 4 | |
StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. April 2000
in der Bewährungssache
gegen
Az.: III StVK 232/95 Landgericht Rostock
Az.: 361 (300) BRs 54/97 Amtsgericht Halle
Az.: 1 Ws 525/99 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. April 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock ist für die Bewährungsaufsicht und die gemäß § 453 StPO zu treffenden nachträglichen Entscheidungen hinsichtlich der mit Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 10. Juli 1997 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung zuständig.
Gründe:
I.
Durch Urteil des Landgerichts Schwerin vom 18. Januar 1995 wurde der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Nachdem er zwei Drittel der Strafe in der Justizvollzugsanstalt Bützow verbüßt hatte, wurde von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe durch Beschluß vom 7. Juli 1995 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde durch weitere Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 3. Februar 1997 und vom 12. Februar 1998 bis zum 25. Juli 2001 verlängert.
Durch Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 10. Juli 1997 wurde der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Das Landgericht Rostock (Strafvollstreckungskammer) und das Amtsgericht Halle-Saalkreis (erkennendes Gericht) streiten sich über die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen (§ 453 StPO) hinsichtlich der mit Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 10. Juli 1997 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung.
II.
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).
Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock (§ 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V. mit Abs. 1 Satz 2 StPO).
Da die weiteren Verurteilungen des Angeklagten durch das Amtsgericht Hamburg vom 27. August 1996 und durch das Amtsgericht Halle-Saalkreis vom 16. Oktober 1996 zum einen durch Erlaß und zum anderen durch vollständige Bezahlung der Geldstrafe erledigt sind, kommt keine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO in Betracht, so daß sich die Zuständigkeit nicht nach § 462 a Abs. 3 Satz 1 StPO richtet. Maßgebend ist vielmehr § 462 a Abs. 4 StPO, der dem Konzentrationsprinzip Ausdruck verleiht. Durch diese Vorschrift wird die Zuständigkeit eines Gerichts für nachträgliche Entscheidungen in allen Verfahren begründet, auch wenn die Zuständigkeit in dem Einzelverfahren, in dem die Entscheidungen zu treffen sind, an sich nicht gegeben wäre. Eine Entscheidungszersplitterung soll nämlich vermieden werden. Deshalb sind alle nachträglichen Entscheidungen bei einem Gericht oder einer Strafvollstreckungsbehörde konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges verdrängt (vgl. u.a. BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192). Dies gilt gerade auch in den Fällen, in denen verschiedene Gerichte den Angeklagten rechtskräftig zu Strafe verurteilt haben (§ 462 a Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 StPO).
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock ist gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig geblieben für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 die Strafvollstreckungskammer. Da durch den Verweis auf Fälle des Absatzes 1 sowohl Absatz 1 Satz 1 als auch Absatz 1 Satz 2 erfaßt wird, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, daß die Strafvollstreckungskammer "nur" zuständig geblieben ist (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Für eine Unterscheidung der Fälle dahin, ob die Strafvollstreckungskammer gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 zuständig ist oder nach § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig geblieben ist, gibt es keinen sachlichen Grund.
Danach verdrängt - entsprechend dem allgemeinen Prinzip - die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auch hier die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges.
Ende der Entscheidung
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