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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.05.2007
Aktenzeichen: 2 ARs 90/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 14 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Mai 2007
in der Bewährungssache
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Az.: 184 Js 964/01 Staatsanwaltschaft Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Mai 2007 gemäß § 14 StPO beschlossen:
Tenor:
Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Köln vom 6. Mai 2002 (Az.: 646 Ls 34/02) beziehen, ist weiterhin das Amtsgericht Köln zuständig.
Gründe:
Der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 2 ARs 441/06 - einen Abgabebeschluss des Amtsgerichts Köln - Jugendschöffengericht - vom 28. August 2006 aufgehoben und bestimmt, dass dieses Gericht für die Bewährungsaufsicht und die weiteren Entscheidungen in dieser Sache weiterhin zuständig sei.
Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Köln hat daher einen erneuten Anhörungstermin zu dem Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Köln vom 6. November 2002 bestimmt. Zu diesem Termin hat es den Verurteilten erneut unter einer unzutreffenden Wohnanschrift in Erfurt geladen, obgleich sich aus der Akte ein Wohnsitzwechsel des Angeklagten innerhalb Erfurts ergab. Nach Rücklauf der Terminsladung und - wiederum überflüssiger - Aufenthaltsermittlung - hat das Amtsgericht Köln die Sache mit Beschluss vom 19. Januar 2007 im Hinblick auf den Wohnsitzwechsel erneut an das Amtsgericht Erfurt abgegeben, da eine Anhörung durch das Amtsgericht Erfurt sachgerecht sei. Das Amtsgericht Erfurt hat eine Bindungswirkung dieser Abgabe sowie die Übernahme der Sache abgelehnt, weil die Abgabe objektiv willkürlich sei; dem hat sich der Generalbundesanwalt angeschlossen.
Die Frage der objektiven Willkür kann hier letztlich dahinstehen. Die erneute Abgabe der Sache - mehr als vier Jahre nach Eingang des Antrags, zu welchem eine Anhörung erfolgen soll, und ein Jahr nach Ablauf der Bewährungsfrist - verstößt vielmehr schon gegen die Bindungswirkung des Senatsbeschlusses vom 27. Oktober 2006. Der Wohnsitzwechsel des Verurteilten innerhalb derselben Stadt begründete offensichtlich keine neue Sachlage, welche eine Veränderung der Zuständigkeit und eine erneute Abgabe rechtfertigen konnte.
Ende der Entscheidung
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