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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: 2 ARs 91/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 462a Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 91/03 2 AR 56/03

vom

9. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a.

Az.: 551 Js 14259/00 Staatsanwaltschaft Stralsund Az.: 3 Ds 426/00 Amtsgericht Ribnitz-Damgarten Az.: unbekannt - Amtsgericht Hamburg-Bergedorf

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. April 2003 beschlossen:

Tenor:

Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung ist das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf zuständig.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

"Die Abgabe durch das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten ist für das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf bindend (§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindungswirkung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt hier nicht vor. Die Annahme von Willkür kommt entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NStZ 1992, 206; MDR 1994, 503) nicht schon in Betracht, wenn besondere Gründe fehlen, die für die Zweckmäßigkeit der Abgabe an das Wohnsitzgericht sprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200; BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 206/95). Willkür liegt entgegen der Ansicht des Amtsgericht Hamburg-Bergedorf auch nicht deshalb vor, weil der Verurteilte nicht in Hamburg polizeilich gemeldet ist. Die Abgabe einer Sache nach § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO kann auch an das Gericht erfolgen, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist hier ersichtlich der Fall, denn dem Verurteilten konnten sowohl die Anklage der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 12. November 2002 in der Sache 2050 Js 581/02, als auch der in der vorliegenden Sache ergangene Übertragungsbeschluss vom 26. Januar 2003 unter der Anschrift , unter der eine Familie A. polizeilich gemeldet ist, zugestellt werden. Darauf, dass der Verurteilte dort nicht polizeilich gemeldet ist, kommt es nicht an."

Dem tritt der Senat bei.

Ende der Entscheidung

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