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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.2003
Aktenzeichen: 2 BGs 315/2003
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 119 Abs. 3 | |
StPO § 148 |
Bundesgerichtshof BESCHLUSS
vom 15. Dezember 2003
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
I. G.
wegen
Verdachts der versuchten Gründung einer terroristischen Vereinigung u.a.
Tenor:
Nach Anhörung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof wird dem Verteidiger des Beschuldigten, Herrn Rechtsanwalt R.,
gestattet,
bei Besprechungen mit dem Beschuldigten in der Justizvollzugsanstalt sein Notebook (ohne Netzwerkkarte und sonstige Zusatzgeräte) mitzuführen und zu benutzen.
Gründe:
Der Beschuldigte befindet sich aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes in der Justizvollzugsanstalt K. in Untersuchungshaft. Der Verteidiger des Beschuldigten hat beantragt, zu Besprechungen mit seinem Mandanten in der Justizvollzugsanstalt sein Notebook mitbringen zu dürfen. Auf dem Notebook seien die Ermittlungsakten eingescannt. Über Kopien der Akten verfüge er nicht.
Der Generalbundesanwalt tritt dem Antrag unter Hinweis auf entgegenstehende Gepflogenheiten und grundsätzliche Sicherheitsbedenken der Justizvollzugsanstalt entgegen.
Dem Antrag des Verteidigers ist zu entsprechen.
Die in § 119 Abs. 3 StPO bestehende Möglichkeit, dem Untersuchungsgefangenen Beschränkungen aufzuerlegen, die auch - wie hier - Dritte betreffen können, gilt grundsätzlich nicht für den Verkehr des Beschuldigten mit seinem Verteidiger. Vielmehr gestattet § 148 StPO dem Untersuchungsgefangenen - unbeschränkten - schriftlichen und mündlichen Verkehr mit seinem Verteidiger. Dies beinhaltet auch die Befugnis des Verteidigers, alle Unterlagen, die er für eine Unterredung mit dem Untersuchungsgefangenen benötigt oder die er mit ihm im Rahmen der Verteidigung zu erörtern hat, in die Haftanstalt mitnehmen zu können, ohne diese Unterlagen einer inhaltlichen Kontrolle unterwerfen zu müssen. Hingegen kollidiert eine Untersuchung u.a. der mitgeführten Verteidigerunterlagen vor dem Besuch auf nicht der Verteidigung dienende Gegenstände - etwa Waffen und Ausbruchswerkzeuge - nicht mit § 148 StPO; sie schränkt die Verteidigung nicht unzulässig ein (vgl. BGH NJW 1973, 1656; Laufhütte in KK-StPO 5. Aufl. § 148 Rdnr. 3).
Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Einem Verteidiger, der die für die Mandantengespräche erforderlichen Unterlagen auf einem Notebook eingespeichert hat, kann regelmäßig die Mitnahme eines solchen Geräts zu Unterredungen mit seinem Mandanten in der Justizvollzugsanstalt nicht verwehrt werden. Die Benutzung moderner elektronischer Hilfsmittel durch einen Verteidiger im Rahmen von Mandantengesprächen, die sich insbesondere bei umfangreichem Aktenmaterial anbietet, beinhaltet grundsätzlich keine größere Mißbrauchsgefahr als dies bei Mitnahme der erforderlichen Aktenstücke der Fall ist. Einer inhaltlichen Kontrolle sind die Verteidigerunterlagen stets entzogen, gleichgültig, ob sie in Schrift- oder in elektronisch gespeicherter Form mitgeführt werden. Eine Überprüfung auf Fremdkörper durch die Justizvollzugsanstalt ist in beiden Fällen möglich.
Anhaltspunkte für die Gefahr einer mißbräuchlichen Benutzung des Geräts sind vorliegend nicht gegeben. Allerdings ist - wie im Falle mitgeführter Aktenkopien - eine in geeigneter Form durchgeführte Untersuchung des Notebooks vor dem Besuch des Beschuldigten auf nicht der Verteidigung dienende Gegenstände zulässig. Hierdurch ist die Verteidigung nicht beeinträchtigt, da sie ohne Einblick in die für die Verteidigung in Betracht kommenden Daten vorgenommen werden kann. Insoweit muß sich der Verteidiger wie jeder andere Besucher behandeln lassen und sich den für diesen geltenden Ordnungsmaßnahmen unterwerfen.
Ende der Entscheidung
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