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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2002
Aktenzeichen: 2 BJs 79/00 - 4 (5)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 121
StPO § 122
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 BJs 79/00 - 4 2 StE 9/01 - 4 AK 6/02

vom

22. Januar 2002

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 22. Januar 2002 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main übertragen.

Gründe:

Der Angeschuldigte wurde am 4. April 2001 festgenommen und befindet sich seit dem 5. April 2001 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (2 BGs 93/2001) in Untersuchungshaft. Der Senat hat mit Beschluß vom 12. Oktober 2001 die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Zu dem gegen den Angeschuldigten bestehenden Tatverdacht nimmt der Senat auf diese Entscheidung Bezug. Er ist danach dringend verdächtig, sich jedenfalls mit den Mitangeschuldigten B. und S. ab Herbst 2000 im Raum Frankfurt/Main zu einem nach außen abgeschotteten, konspirativ arbeitenden Verband zusammengeschlossen zu haben, der Teil eines Netzwerks entsprechender Gruppierungen gewaltbereiter islamistischer Fundamentalisten in anderen europäischen Ländern ist und mit einzelnen dieser Gruppierungen bzw. deren Mitgliedern zusammenwirkt, um in Umsetzung des von ihnen propagierten "heiligen Krieges (Djihad)" in Ländern des westlichen Kulturkreises Terrorakte, insbesondere Sprengstoffanschläge zu verüben (§ 129 a Abs. 1 Nr. 3, § 308 Abs. 1, § 6 Nr. 2 StGB).

Der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht unverändert fort. Der Zweck der Untersuchungshaft kann auch weiterhin nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen (§ 116 Abs. 1 StPO) als deren Vollzug erreicht werden.

Der Generalbundesanwalt hat zwischenzeitlich am 4. Dezember 2001 Anklage zum Oberlandesgericht Frankfurt/Main erhoben. Die dem Angeschuldigten gesetzte Erklärungsfrist (§ 201 Abs. 1 StPO) läuft noch. Damit ist das Verfahren im Hinblick auf den Umfang der Ermittlungen und den erheblichen Übersetzungsbedarf seit der letzten Haftprüfung des Senats weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Das Oberlandesgericht hat mitgeteilt, daß im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens die Hauptverhandlung voraussichtlich am 16. April 2002 beginnen wird.

Bei der Schwere des Tatvorwurfs steht die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe.



Ende der Entscheidung

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