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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.06.2002
Aktenzeichen: 2 StE 7/01 - 6
(2)
Rechtsgebiete: BtMG, StGB, StPO
Vorschriften:
BtMG § 31 | |
StGB § 129 | |
StPO § 55 | |
StPO § 56 | |
StPO § 70 Abs. 2 | |
StPO § 55 Abs. 1 | |
StPO § 304 Abs. 4 | |
StPO § 70 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StE 7/01 - 6 StB 12/02
vom
11. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung;
hier: Beschwerde des Zeugen
wegen Anordnung von Haft zur Erzwingung des Zeugnisses
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 gemäß § 304 Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2002 und vom 29. Mai 2002 - VI 9/01 - wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung von Haft zur Erzwingung des Zeugnisses. Sie bleibt erfolglos.
1. Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf findet derzeit die Hauptverhandlung gegen Y. wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung statt. Ihm wird zur Last gelegt, von Februar 2000 bis März 2001 Angehöriger des Funktionärskörpers der PKK gewesen zu sein und die Leitung der PKK-Region Mitte innegehabt zu haben.
Der Beschwerdeführer wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 20. Juni 2001 wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegenstand der Verurteilung ist die Zugehörigkeit zum Funktionärskörper der PKK in der Zeit vom 27. Juni 1999 bis zum 30. März 2000, zuerst als Leiter der PKK-Region Mitte, seit Dezember 1999 zusätzlich auch als Leiter eines Sektors von fünf PKK-Regionen, im Februar und März 2000 nur noch als der den Regionen übergeordnete Sektor-Leiter. Die Verurteilung ist rechtskräftig.
Im vorliegenden Verfahren ist der Beschwerdeführer als Zeuge zu dem Beweisthema "Ihr Wissen zur Person des Y. und zur Zusammenarbeit mit ihm" geladen worden. Er hat in der Hauptverhandlung vom 28. Mai 2002 ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht geltend gemacht und ist auch nicht bereit gewesen, Fragen aus einem ihm vom Vorsitzenden vorgelegten Katalog zu beantworten. Daraufhin hat das Oberlandesgericht zuerst gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO ein Ordnungsgeld gegen den Beschwerdeführer festgesetzt. Als sich dieser weiterhin weigerte, die ihm vorgelegten Fragen zu beantworten, hat es mit Beschluß vom 28. Mai 2002 gegen ihn gemäß § 70 Abs. 2 StPO zur Erzwingung des Zeugnisses Haft bis zu einer Dauer von sechs Monaten, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in diesem Rechtszug hinaus, angeordnet. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 29. Mai 2002 die Fortdauer der Erzwingungshaft angeordnet, nachdem der Beschwerdeführer an diesem Tage nochmals als Zeuge vorgeführt worden war und Angaben zur Person des Angeklagten Y. und zu einer etwaigen Zusammenarbeit mit diesem verweigert hatte.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der zugleich die Aussetzung der Vollziehung beantragt worden ist. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, eine erneute Verfolgung im Sinne von § 55 Abs. 1 StPO sei nicht ausgeschlossen, weil hinsichtlich der zu erörternden Sachverhalte ein Strafklageverbrauch nicht eingetreten sei. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.
2. Die Beschwerde ist erfolglos, weil dem Beschwerdeführer ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO nicht zusteht.
a) § 55 StPO gibt dem Zeugen grundsätzlich nur das Recht, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Ausnahmsweise ist er zur umfassenden Verweigerung der Auskunft berechtigt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen eigenen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, daß nichts übrig bleibt, was er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussagen könnte (Dahs in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 55 Rdn. 6 m. w. N.).
b) Der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2001 liegt zugrunde, daß er in den genannten Funktionen die Anweisungen der jeweils übergeordneten Parteiorgane den nachgeordneten Parteigliederungen übermittelte und deren Umsetzung überwachte. Außerdem gab er gegenüber der Führung der Partei Berichte über Parteiaktivitäten u.a. ab. Insbesondere setzte er sich dabei erfolgreich dafür ein, daß in seinem Verantwortungsbereich durch das Heimatbüro Reisepässe und Ausweise aus dem Sympathisantenkreis beschafft wurden, um deren Verfälschung und dadurch die illegale Reisetätigkeit von Kadern der Partei zu ermöglichen. Die Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Ein- bzw. Durchschleusung von zwei PKK-Angehörigen ist im einzelnen festgestellt worden.
Wegen dieser Tat kann der Beschwerdeführer wegen Strafklageverbrauchs nicht mehr bestraft werden. Allerdings hat der Grundsatz des Strafklageverbrauchs in der Senatsentscheidung BGHSt 29, 288, 294 für den Bereich der Organisationsdelikte Einschränkungen erfahren. Danach werden gegenüber § 129 StGB schwerere Straftaten, die mit Beteiligungsakten nach § 129 StGB in Tateinheit stehen, dann nicht von der Rechtskraft eines wegen der Beteiligung ergangenen Urteils erfaßt, wenn sie tatsächlich nicht - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung - Gegenstand der Anklage und der Urteilsfindung in dem früheren Verfahren waren. Das ändert aber nichts daran, daß der wegen eines Organisationsdelikts Verurteilte durch die Rechtskraft von weiterer Strafverfolgung wegen dieses Delikts und tateinheitlich mit diesem zusammentreffender weiterer, nicht schwerer wiegender Delikte geschützt ist. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer die Beantwortung von Fragen, die lediglich seine Rädelsführerschaft in der kriminellen Vereinigung und seine Einbindung in die Aktivitäten des Heimatbüros bestätigen würde, nicht ablehnen kann. Ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht des Beschwerdeführers scheidet danach aus.
Auch die Überlegungen, die der Senat in seinem Beschluß vom 30. März 2001 - 3 StR 342/00 - (BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Organisationsdelikt 1) zur Annahme mehrerer prozessualer Taten bei einem Organisationsdelikt angestellt hat, führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie wären allenfalls von Bedeutung, wenn der Beschwerdeführer auf Fragen seine Beteiligung an der innerhalb der PKK bestehenden kriminellen Vereinigung außerhalb des Zeitraums 27. Juni 1999 bis 30. März 2000 mitteilen müßte. Der dem Beschwerdeführer vorgelegte Fragenkatalog zeigt indes, daß solche Fragen nicht beabsichtigt sind.
Für die Inanspruchnahme eines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2002 (2 BvR 1249/01 = StV 2002, 177) berufen. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall sollte der wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte rechtskräftig verurteilte Zeuge u. a. Auskunft über seine noch nicht bekannten Lieferanten erteilen. Dabei gingen die Strafverfolgungsbehörden selbst davon aus, daß weitere, vom Strafklageverbrauch nicht umfaßte Betäubungsmittelstraftaten des Zeugen im Raum stünden. Bei einer solchen Konstellation liegt es auf der Hand, daß sich der Zeuge durch die Identifizierung seiner Lieferanten in die Gefahr begibt, wegen weiterer Betäubungsmitteldelikte bestraft zu werden. Demgegenüber geht es hier nur um die Bestätigung vorliegender Erkenntnisse, die sich auf den Zeitraum (Februar und März 2000) beschränken, in dem nach dem bisherigen Verfahrens- und Kenntnisstand der Angeklagte und der Beschwerdeführer gemeinsam dem Funktionärskörper der PKK angehört haben.
Soweit der Beschwerdeführer darauf abhebt, der Angeklagte könnte ihn nach seiner Aussage zu Unrecht belasten, stellt dies ein Risiko dar, das zu einer Aussageverweigerung nach § 55 StPO nicht berechtigt. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer eine solche Gefahr nicht glaubhaft gemacht, für die zudem nach den Erfahrungen des Senats in den beteiligten Kreisen - anders als mit Blick auf § 31 BtMG beim Betäubungsmittelhandel (vgl. dazu BVerfG aaO) - nichts spricht.
c) Nachdem die Voraussetzungen für eine umfassende Verweigerung der Aussage nicht vorliegen, hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, daß der Beschwerdeführer das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert. Die Erzwingungshaft ist auch erforderlich und steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Strafsache und der zu erzwingenden Aussage.
d) Das Oberlandesgericht wird, sollte der Beschwerdeführer nunmehr nur noch bezüglich einzelner Auskünfte einen Verweigerungsgrund geltend machen, unter Berücksichtigung von § 56 StPO verfahren müssen.
3. Mit der Verwerfung der Beschwerde ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Vollziehung des Zwangsmittels gegenstandslos.
Ende der Entscheidung
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