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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2002
Aktenzeichen: 2 StE 9/01 - 4
(4)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 121 | |
StPO § 122 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 BJs 79/00 - 4 2 StE 9/01 - 4 AK 8/02
vom
20. Februar 2002
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 20. Februar 2002 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main übertragen.
Gründe:
Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 27. Dezember 2000 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (2 BGs 202/2000), der durch neuen Haftbefehl vom 15. Juni 2001 (2 BGs 155/2001) ersetzt wurde. Der Senat hat mit Beschlüssen vom 12. Juli und 9. November jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Zu dem gegen den Angeschuldigten unverändert fortbestehenden dringenden Tatverdacht und zum Haftgrund nimmt der Senat auf diese Entscheidungen Bezug.
Der Zweck der Untersuchungshaft kann weiterhin nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO).
Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft auch über ein Jahr hinaus liegen vor (§§ 121, 122 StPO). Der Generalbundesanwalt hat zwischenzeitlich am 4. Dezember 2001 Anklage zum Oberlandesgericht Frankfurt/Main erhoben. Sie ist dem Angeschuldigten nunmehr auch in Übersetzung zugestellt worden. Die ihm gesetzte Erklärungsfrist (§ 201 Abs. 1 StPO) läuft noch. Das Oberlandesgericht, das die Fortdauer der Untersuchungshaft ebenfalls für erforderlich hält, hat mitgeteilt, daß im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens die Hauptverhandlung voraussichtlich am 16. April 2002 beginnen wird. Damit ist das Verfahren im Hinblick auf den Umfang der Ermittlungen und der Anklageschrift sowie den erheblichen Übersetzungsaufwand seit der letzten Haftprüfung des Senats weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
Bei der Schwere des Tatvorwurfs steht die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Ende der Entscheidung
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