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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.2004
Aktenzeichen: 2 StR 1/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 21 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar war die Begründung, mit welcher das Landgericht eine Beweiserhebung über eine mögliche Alkoholisierung des Angeklagten als unzulässig angesehen hat, nicht rechtsfehlerfrei, denn an Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 21 StGB war der Tatrichter nicht dadurch rechtlich gehindert, daß aufgrund des Senatsbeschlusses vom 5. März 2003 - 2 StR 526/00 - der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen, eine abweichende Feststellung von Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) daher ausgeschlossen war.
Das Landgericht hat sich aber - wenngleich mit nicht erschöpfender Begründung und nur unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Drogenkonsums, also im Widerspruch zu seinem rechtlichen Ausgangspunkt - mit dem der Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit entgegenstehenden Verhalten des Angeklagten, insbesondere seinem Nachtatverhalten, ausdrücklich auseinandergesetzt. Der fehlerhafte rechtliche Ansatz hat sich daher im Ergebnis nicht ausgewirkt.
Ende der Entscheidung
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