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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: 2 StR 10/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. April 2008
in der Strafsache
gegen
1. 2. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Mai 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Verfahrensrügen sind, soweit sie überhaupt prozessordnungsgemäß erhoben sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), offensichtlich unbegründet. Insbesondere hat das Landgericht rechtsfehlerfrei Ablehnungsanträge als unzulässig verworfen, da diese offensichtlich nur in Verschleppungsabsicht gestellt worden waren.
Ende der Entscheidung
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