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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.03.2001
Aktenzeichen: 2 StR 101/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 316 a Abs. 1 | |
StGB § 46 Abs. 3 | |
StGB § 243 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am 28. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2000 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt worden ist;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer sowie wegen "gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Diebstahls; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Bemessung der Einzelstrafe für das Verbrechen der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer weist ebensowenig wie der Schuldspruch Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf. Die strafschärfende Berücksichtigung der Ausnutzung des "berufsbedingten Vertrauensvorschusses" bei der Bemessung der Einzelstrafe der gegen einen Taxifahrer begangenen Tat begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar gehört die bewußte Ausnutzung einer verkehrstypisch eingeschränkten Abwehrfähigkeit des Opfers zu den Tatbestandsmerkmalen des § 316 a Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGH NStZ 1994, 340 f.; 2000, 144; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 3). Jedoch ist das Verbrechen des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer keine Qualifikation des Raubs oder der räuberischen Erpressung, sondern ein eigenständiger Tatbestand mit einem gegenüber der beabsichtigten weiteren Straftat vorverlagerten Vollendungszeitpunkt. Die Ausführungsmodalitäten der mit dem räuberischen Angriff in Tateinheit stehenden Raubtat - hier der Umstand, daß der Angeklagte das Tatopfer veranlaßte, in einen abgelegenen Teil einer Tiefgarage zu fahren - können daher ohne Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB bei der Strafzumessung zu Lasten des Täters berücksichtigt werden.
2. Die Verurteilung wegen "gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall" zu einer Einzelstrafe von einem Jahr hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte der Angeklagte seinen Bekannten O. auf dessen Aufforderung bei einem von O. ausgeführten Einbruchsdiebstahl in ein Geschäftsgebäude, indem er "Schmiere stand"; als Entlohnung hierfür wurde ihm eine Darlehensschuld von 1.000 DM erlassen. Eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten ist damit nicht hinreichend festgestellt. Sie ergibt sich angesichts der nach den bisherigen Feststellungen fehlenden Tatherrschaft des Angeklagten nicht schon aus seinem Interesse, von O. eine Gegenleistung für seine Unterstützung zu erlangen. Da das Landgericht das Problem der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe nicht näher erörtert, sondern schon auf der Grundlage der genannten Feststellungen ohne weiteres eine Täterstellung des Angeklagten angenommen hat, erscheinen weitergehende Feststellungen insoweit nicht ausgeschlossen.
3. Der Senat weist darauf hin, daß weder eine mittäterschaftliche Begehungsweise noch die Voraussetzungen der Strafzumessungsvorschrift des § 243 StGB in die Urteilsformel aufzunehmen sind (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289; BGH NStZ RR 1999, 45; st. Rspr.; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 260 Rdn. 25; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl., § 46 Rdn. 96).
Ende der Entscheidung
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