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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.04.2002
Aktenzeichen: 2 StR 101/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 101/02

vom

17. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Schuldspruch wird wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens dahin berichtigt, daß das Wort "Gesamtfreiheitsstrafe" durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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