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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: 2 StR 102/07
Rechtsgebiete: StPO, GVG


Vorschriften:

StPO § 222 a
StPO § 222 b
StPO § 338 Nr. 1
StPO § 338 Nr. 4
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
GVG § 21 e Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 102/07

vom 28. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Oktober 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte war freizusprechen, soweit ihm die Verabredung zu einem Verbrechen, nämlich einer schweren räuberischen Erpressung, zur Last lag, von deren Vorliegen sich die Strafkammer nicht zu überzeugen vermochte. Nach der Anklage sollte die Verabredung als selbständige Straftat in Tatmehrheit (§ 53 StGB) begangen worden sein. In einem solchen Fall hat Teilfreispruch zu erfolgen, auch wenn das Gericht der Meinung ist, dass die nicht nachgewiesene Straftat bei einer Verurteilung in Tateinheit mit den Delikten stehen würde, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist (BGH Beschluss vom 11. Februar 2000 - 3 StR 503/99; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 260 Rdn. 13 m. w. N.).

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat abgesehen von dem irrtümlich vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Köln sei nicht als Jugendschutzkammer tätig geworden, die Sache habe deshalb gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Köln als Buchstabensache zur Zuständigkeit der 3. Großen Strafkammer gehört, ist sowohl als Rüge der Verletzung der sachlichen Zuständigkeit nach § 338 Nr. 4 StPO als auch als Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO bereits nicht zulässig erhoben worden. Hinsichtlich beider möglicher Stoßrichtungen der Verfahrensrüge fehlt notwendiger Sachvortrag, weil aus dem Revisionsvortrag nicht ersichtlich ist, inwiefern die 2. Große Strafkammer nicht als Jugendschutzkammer verhandelt hat. Aus dem Umstand, dass die Strafkammer nicht mit Jugendschöffen besetzt war, folgt dies nicht ohne weiteres, denn das Präsidium kann nach § 21 e Abs. 1 GVG auch einer allgemeinen Strafkammer Jugendschutzsachen zuweisen (Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 74 b GVG Rdn. 2; Diemer in KK StPO 5. Aufl. § 74 b GVG Rdn. 3). Den im vorliegenden Fall maßgeblichen Inhalt des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Köln teilt die Revision nicht mit.

Als Rüge fehlerhafter Gerichtsbesetzung nach § 338 Nr. 1 StPO wäre die Verfahrensrüge im Übrigen schon deshalb unzulässig, weil jegliche Angaben zur Präklusion nach §§ 222 a, 222 b StPO fehlen.

Ende der Entscheidung

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