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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.2009
Aktenzeichen: 2 StR 105/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 390 Abs. 2 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf den Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers und der Angeklagten
am 17. Juni 2009
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Nebenklägers Y. S. wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Nebenklägers ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, unzulässig, weil die Revision zwar rechtzeitig eingelegt, aber nicht mit einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift rechtzeitig begründet worden ist; dies ist entsprechend § 390 Abs. 2 StPO Voraussetzung der Zulässigkeit (BGH NJW 1992, 1398; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 401 Rdn. 2).
Ende der Entscheidung
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