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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.2009
Aktenzeichen: 2 StR 105/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 390 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf den Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers und der Angeklagten

am 17. Juni 2009

gemäß § 349 Abs. 1 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Nebenklägers Y. S. wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Revision des Nebenklägers ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, unzulässig, weil die Revision zwar rechtzeitig eingelegt, aber nicht mit einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift rechtzeitig begründet worden ist; dies ist entsprechend § 390 Abs. 2 StPO Voraussetzung der Zulässigkeit (BGH NJW 1992, 1398; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 401 Rdn. 2).

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