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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.2004
Aktenzeichen: 2 StR 107/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 64 | |
StGB § 64 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 2003 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Die Verurteilung wegen schweren Raubs war auf die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge aufzuheben, da die Feststellungen den Schuldspruch wegen vollendeter Tat nicht tragen.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend hervorgehoben hat, ergeben die Feststellungen, daß der Angeklagte der Geschädigten ihren Rucksack unter Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs mit Gewalt wegnahm, weil er hoffte, in dem Rucksack entweder Geld oder Lebensmittel zu finden. Beides war nicht der Fall; daß der Angeklagte geplant hatte, sich den tatsächlichen Inhalt des Rucksacks oder diesen selbst zuzueignen, ist nicht festgestellt. Danach wäre nur ein Fall des versuchten schweren Raubs gegeben.
Der Senat sieht von einer Schuldspruchänderung ab, weil das Landgericht die angesprochene Problematik ersichtlich nicht gesehen hat und weitergehende, gegebenenfalls einen Schuldspruch wegen vollendeter Tat tragende Feststellungen möglich sind.
Soweit das Landgericht eine Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB abgelehnt hat, weist der Senat darauf hin, daß die hierfür angeführten Gesichtspunkte (UA S. 15) diese Entscheidung nicht tragen. Die Annahme des Landgerichts, die spontane Raubtat des obdach- und mittellosen, schwer alkoholabhängigen und erheblich alkoholisierten Angeklagten sei deshalb keine Hangtat im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB gewesen, weil er noch eine teilweise gefüllte Flasche Wein - das Tatwerkzeug - besaß und somit noch über Alkohol verfügte (UA S. 15), verkennt die Bedeutung des Begriffs der "auf den Hang zurückgehenden" Tat im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB; im übrigen wies der Angeklagte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,7 %o auf, beging die Tat also ersichtlich im Rausch (§ 64 Abs. 1 StGB).
Soweit sich das Landgericht - ohne nähere eigene Begründung - der Ansicht des Sachverständigen angeschlossen hat, eine konkrete Erfolgsaussicht einer Maßregel bestehe "unter keinem denkbaren Gesichtspunkt" (UA S. 15), wird dies in der neuen Hauptverhandlung gleichfalls vertiefter Prüfung bedürfen. Das Landgericht führt insoweit "zahlreiche erfolglos absolvierte Therapieversuche" an. Die Feststellungen ergeben jedoch - neben Entgiftungen - nur zwei freiwillige Therapiemaßnahmen, von denen jedenfalls eine zu mehrjähriger Abstinenz führte (UA S. 5). Hieraus allein könnte nicht auf das Fehlen von Erfolgsaussichten einer Maßregel nach § 64 StGB geschlossen werden.
Ende der Entscheidung
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