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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2002
Aktenzeichen: 2 StR 11/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. August 2001 werden verworfen, jedoch bei dem Angeklagten Sch. mit der Maßgabe, daß die angeordnete Einziehung des sichergestellten Haschisch und der Drogenutensilien entfällt.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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