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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.03.2007
Aktenzeichen: 2 StR 11/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Anders als die Revision meint, drängte sich für das Landgericht eine Vernehmung des nach Kroatien abgeschobenen früheren Mitangeklagten V. nicht deshalb auf, weil zu erwarten gewesen wäre, dieser würde nach Rechtskraft der gegen ihn ergangenen Entscheidung sein Aussageverhalten grundlegend ändern und die Tatversion des Angeklagten bestätigen. Wie sich aus der von der Revision selbst vorgelegten staatsanwaltlichen Vernehmung vom 8. Juni 2000 ergibt, hat der Mitangeklagte V. nach seiner rechtskräftigen Verurteilung die von dem Angeklagten erstmals im Wiedereinsetzungsverfahren abgegebene Tatschilderung gegenüber seinem eigenen Verteidiger als nicht zutreffend bezeichnet (Bl. 15k RB).
Ende der Entscheidung
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