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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.08.2002
Aktenzeichen: 2 StR 111/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 44 | |
StPO § 261 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. August 2002 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. November 2001 wird der Nebenklägerin auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Nebenklägerin.
2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerin ergeben hat. Jedoch wird der Urteilstenor dahin geändert, daß die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig sind.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden und den Angeklagten Z. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten K. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten Sa. unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision der Nebenklägerin mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Sie erstrebt jedenfalls auch eine Verurteilung der Angeklagten wegen der schweren Kopfverletzungen, die die Nebenklägerin durch einen als Exzeßhandlung gewerteten Schlag oder Tritt eines der Täter erlitt.
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen, die denen entsprechen, die der Angeklagte S. mit seiner Revision erhoben hat, sind jedenfalls nicht begründet. Nach den Urteilsgründen ist ein Verfahrensverstoß gegen § 261 StPO nicht bewiesen. Auf einer möglicherweise unzulässigen Verlesung zweier ärztlicher Atteste beruht das Urteil nicht.
Die Sachrüge führt zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Schuldspruchänderung, die der Tatsache Rechnung trägt, daß die allen Angeklagten als Mittätern zugerechneten Körperverletzungshandlungen in der Form der gemeinschaftlichen Tatbegehung (§ 224 Abs. 1 Ziff. 4 StGB) begangen wurden. Im übrigen hat sie keinen Erfolg. Im einzelnen wird auf das auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten S. ergangene Senatsurteil vom heutigen Tage Bezug genommen.
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, die Nebenklägerin von den Kosten teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Ende der Entscheidung
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