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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: 2 StR 111/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 44 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 250 | |
StPO § 256 Abs. 1 Nr. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2007 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Oktober 2006 wird dem Angeklagten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge der Verletzung der §§ 250 und 256 Abs. 1 Nr. 3 StPO:
Wie sich aus Blatt 11 und 12 der Akte ergibt, war dem nicht unterschriebenen ärztlichen Bericht zur Blutentnahme vom 27. Februar 2006 eine von dem blutentnehmenden Arzt erstellte und von diesem unterzeichnete Liquidation gleichen Datums beigefügt. Diese gleichzeitig mit dem Blutentnahmeprotokoll erstellte und von dem Arzt diesem angefügte - von der Revision aber nicht vorgelegte - Abrechnung ließ zweifelsfrei erkennen, von wem der ärztliche Bericht über die Blutentnahme herrührte, so dass dessen Verlesung nach § 256 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht zu beanstanden ist.
Ende der Entscheidung
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