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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2008
Aktenzeichen: 2 StR 111/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. November 2007 mit den zugehörigen Feststellungen im Maßregelausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt sowie dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einem Vorwegvollzug von einem Jahr und drei Monaten der Freiheitsstrafe angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.
Dagegen hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt keinen Bestand.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt nach § 64 StGB voraus, dass der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat (Symptomtat) verurteilt wird und die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges mit Wahrscheinlichkeit erheblich rechtswidrige Taten begehen wird (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 3).
Die Urteilsausführungen belegen schon nicht die Voraussetzungen eines Hanges im Sinne des § 64 StGB. Für einen solchen ist nach ständiger Rechtsprechung entweder eine chronische körperliche Abhängigkeit oder eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, erforderlich. Eine bloß gelegentlich auftretende Neigung ohne körperliche oder zumindest psychische Abhängigkeit begründet noch keinen Hang im Sinne des § 64 StGB (Fischer, StGB 55. Aufl. § 64 Rdn. 7 ff.).
Zwar begründet das Landgericht einen Hang des Angeklagten damit, dieser habe erhöhte Leberwerte und könne, wenn er Alkohol konsumiere, nicht mehr aufhören (UA S. 29). Dies widerspricht aber früheren Feststellungen der Kammer, wonach der Angeklagte regelmäßig Doppelkorn konsumierte und dabei in der Lage war, sich eine Flasche zu 0,7 l über zwei Tage einzuteilen (UA S. 5, 27 f.), bzw. sogar für mehrere Tage abstinent zu leben (UA S. 27). Nach diesen Feststellungen war der Angeklagte durchaus noch in der Lage, den Konsum von Alkohol zu steuern und reflektiert mit Alkohol umzugehen, was gegen eine psychische Abhängigkeit spricht (Fischer, StGB 55. Aufl. § 64 Rdn. 11). Soweit sich das Landgericht ohne weitere Begründung insoweit - und auch zum Erfordernis des symptomatischen Zusammenhangs zwischen Hang und Anlasstat - auf die "überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen" beruft, rechtfertigt auch dies nicht die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Um das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen für das Revisionsgericht überprüfbar zu machen, müssen die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen in den Urteilsgründen dargelegt werden.
Da mit Blick auf die Ausführungen des Sachverständigen nicht auszuschließen ist, dass eine erneute Verhandlung weitergehende, einen Hang des Angeklagten im Sinne von § 64 StGB belegende Feststellungen erbringen könnte, ist das angefochtene Urteil im Maßregelausspruch aufzuheben und insoweit zurückzuverweisen. Der neue Tatrichter wird dann auch genauere Feststellungen zur Entwicklung des Angeklagten in Bezug auf seinen Umgang mit Alkohol sowie zu seinen Trinkmengen und Trinkgewohnheiten zu treffen und eingehender als bisher geschehen zu begründen haben, inwieweit dem hier erstmals verwirklichten Sexualdelikt eine symptomatische Bedeutung für den Hang zukommt.
Ende der Entscheidung
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