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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.04.2000
Aktenzeichen: 2 StR 112/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. April 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 28. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß das Wort "gefährlicher" wegfällt, und dahin ergänzt, daß auch die Urteile des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Limburg vom 19. Juni 1996 - 5 Js 1776.7/96 - und vom 9. Dezember 1997 - 4 Js 8336.0/97 - in die Verurteilung einbezogen sind (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7).
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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