Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.05.2004
Aktenzeichen: 2 StR 112/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 265 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 52 | |
StGB § 73 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. Dezember 2003
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei, Freiheitsberaubung und Körperverletzung sowie der Zuhälterei in Tateinheit mit Einschleusen von Ausländern in vier tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall ferner in Tateinheit mit Körperverletzung, schuldig ist,
b) in den Einzelstrafaussprüchen wegen der Taten in W. im Café S. , im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und hinsichtlich der Verfallsanordnung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei, Freiheitsberaubung und Körperverletzung sowie wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Einschleusen von Ausländern in vier Fällen, davon in einem Fall ferner in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall eines Geldbetrags in Höhe von 7.700 € angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und mit einer Verfahrensrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die tatrichterliche Beurteilung der Konkurrenzen der Taten im Komplex " Café S. " hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die von dem Angeklagten in seinem Betrieb praktizierten Maßnahmen der dirigierenden Zuhälterei richteten sich zumindest zeitweise zugleich gegen die Frauen Z. , B. , G. und D. . Mit diesen Maßnahmen überschnitt sich die Unterstützung beim illegalen Aufenthalt für diese Frauen, so daß diese Taten hinsichtlich aller Frauen zueinander in Tateinheit gemäß § 52 StGB stehen (vgl. BGH NJW 2004, 81, 83; StV 2003, 617, 618; BGH, Beschl. vom 9. Oktober 2001 - 4 StR 395/01; Urt. vom 17. März 2004 - 2 StR 474/03). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses führt zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten vier Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe.
3. Die Anordnung des Verfalls unterliegt durchgreifenden Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen stammen die 7.700 € aus Zuhältereihandlungen zum Nachteil der Frauen D. , G. und B. ; diese sind daher Verletzte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB. Ihr Schadensersatzanspruch gegen den Angeklagten hindert die Anordnung des Verfalls dessen, was der Angeklagte aus den Taten erlangt hat (vgl. BGH StV 2003, 616; BGH, Beschl. vom 15. Juli 2003 - 4 StR 29/03).
4. Der vom Generalbundesanwalt angeregten Ergänzung des Urteilstenors um den Freispruch vom Vorwurf der Freiheitsberaubung zum Nachteil der Frau B. im Komplex Café S. bedarf es nicht. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte am 22. Juni 2003 die Frauen B. und D. gehindert, das Café S. zu verlassen; das Landgericht hat die Erfüllung des Tatbestands danach rechtsfehlerhaft verneint. Daß der Angeklagte in diesem Tatkomplex nicht auch wegen tateinheitlicher Freiheitsberaubung verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.