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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.04.2008
Aktenzeichen: 2 StR 112/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 64 Satz 2 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Trotz der bedenklichen Formulierung, dass "Umstände, welche eine Therapie von vorneherein als aussichtslos erscheinen ließen, ... nicht ersichtlich" seien (vgl. dazu Fischer StGB 55. Aufl. § 64 Rdn. 18 f.), lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere der festgestellten Krankheitseinsicht des Angeklagten, mit noch ausreichender Deutlichkeit eine hinreichende Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Sinne von § 64 Satz 2 StGB n.F. entnehmen.
Ende der Entscheidung
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