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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2003
Aktenzeichen: 2 StR 114/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 176 a Abs. 1 | |
StGB § 176 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 14. März 2002 wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in einem Fall sowie des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in neun Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eine Kindes in zehn Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Verurteilung betrifft Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit einem elf- bis zwölfjährigen Kind im November 1996 sowie von Januar bis September 1997. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zu einer Berichtigung des Schuldspruchs, im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schuldspruch für den ersten Fall des Geschlechtsverkehrs im November 1996 ist zu berichtigen. Das Landgericht hat den Angeklagten auch insoweit wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 a Abs. 1 StGB in der ab 1. April 1998 geltenden Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes (Strafrahmen: ein Jahr bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe) verurteilt. Als milderes Gesetz wäre bei der gebotenen konkreten Betrachtung jedoch § 176 Abs. 3 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung (Strafrahmen: ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) anzuwenden gewesen. Das Landgericht hat insoweit einen minder schweren Fall des § 176 a Abs. 1 StGB n.F. verneint, Anhaltspunkte dafür, daß die Indizwirkung des Regelbeispiels (Beischlaf mit einem Kind) entkräftet sein könnte, sind für die erste Tat nicht ersichtlich. Da die Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nur sechs Monate über der Untergrenze beider Strafrahmen liegt, ist trotz der unterschiedlichen Obergrenze der Strafrahmen auszuschließen, daß das Landgericht bei Anwendung des zur Tatzeit geltenden Strafrahmens des § 176 Abs. 3 StGB a.F. eine mildere Strafe verhängt hätte.
Im übrigen hat die aufgrund der Revisionsbegründung gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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