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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.2002
Aktenzeichen: 2 StR 115/02
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 182 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 115/02

vom

24. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. Januar 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Jugendlichen entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Annahme von Tateinheit (vgl. II 2 der Urteilsgründe) zwischen sexuellem Mißbrauch einer Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und sexuellem Mißbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 2, 176 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist unzutreffend, weil der sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 StGB mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern in Gesetzeseinheit steht (vgl. BGHSt 42, 51; BGH, Beschlüsse vom 18. April 2001 - 3 StR 114/01 und vom 25. Juli 2001 - 2 StR 299/01).

Der Schuldspruch war daher entsprechend zu ändern. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei Zugrundelegung der geänderten den Schuldumfang nicht berührenden Konkurrenzfrage eine geringere Einzelstrafe im Falle II 2 der Urteilsgründe und eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

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