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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.1998
Aktenzeichen: 2 StR 117/97
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 33 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Förderung der Prostitution u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 1998 beschlossen:
Als unzulässig verworfen werden die Anträge des Angeklagten
1. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Beschlusses des Senats vom 16. Juli 1997,
2. auf Nachholung des rechtlichen Gehörs.
Gründe:
Weder die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung noch für eine Entscheidung nach § 33 a StPO sind ausreichend dargetan oder sonst ersichtlich (vgl. auch Beschluß des Senats vom 6. August 1997 in der vorliegenden Sache).
Weitere Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr verbescheiden.
Ende der Entscheidung
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