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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.08.2002
Aktenzeichen: 2 StR 119/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 316 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 119/02

vom 16. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Dadurch, daß der Angeklagte u.a. nicht auch noch wegen eines Verbrechens nach § 316 a StGB verurteilt wurde, ist er nicht beschwert.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



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