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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.2004
Aktenzeichen: 2 StR 12/04
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 68 b | |
StPO § 305 a Abs. 1 | |
StPO § 306 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit sich der Beschwerdeführer in der ergänzenden Revisionsbegründung vom 2. Februar 2004 gegen die gemäß § 68 b StGB erteilten Weisungen wendet, ist hierin eine Beschwerde gemäß § 305 a Abs. 1 StPO zu sehen. Insoweit wird die Sache zur Durchführung des Abhilfeverfahrens nach § 306 Abs. 2 StPO, auf das hier nicht verzichtet werden kann (vgl. BGHSt 34, 392, 393; BGH, Beschluß vom 7. August 2001 - 4 StR 266/01), an das Landgericht Köln zurückgegeben.
Falls die Strafkammer der Beschwerde nicht abhilft, wird die Sache dem nunmehr als Beschwerdegericht zuständigen Oberlandesgericht vorzulegen sein.
Ende der Entscheidung
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