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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.2003
Aktenzeichen: 2 StR 120/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Ausweislich des Protokolls erklärte der Angeklagte nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger: "Ich verzichte auf Rechtsmittel und nehme das Urteil an." Die Erklärung wurde vorgelesen, übersetzt und genehmigt. Anschließend erklärte der Staatsanwalt ebenfalls Rechtsmittelverzicht.
Ein Verzicht auf Rechtsmittel ist als Prozeßhandlung unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, werden weder hinreichend geltend gemacht, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. April 2003 zutreffend ausführt, noch sind sie sonst ersichtlich.
Der Rechtsmittelverzicht schließt hier die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
Auch wenn die - ohnehin verspätet eingelegte - Revision bisher nicht begründet wurde, obliegt es dem Bundesgerichtshof, sie im Falle eines wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (vgl. u.a. BGH NStZ 2000, 217).
Ende der Entscheidung
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