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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: 2 StR 120/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 274 | |
StPO § 273 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. April 2007 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2006 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte am 15. Dezember 2006 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Im Anschluss an die Urteilsverkündung wurde die Angeklagte über das Rechtsmittel der Revision belehrt, insbesondere erfolgte eine ausführliche qualifizierte Belehrung (vgl. hierzu BGHSt 50, 40). Danach wurde die Hauptverhandlung kurz unterbrochen. Anschließend erklärte die Angeklagte nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger: "Ich verzichte auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil und nehme das Urteil an." Diese Erklärung wurde "vorgelesen, übersetzt und genehmigt".
Mit am 21. Dezember 2006 eingegangenem Schreiben vom 20. Dezember 2006 hat die Angeklagte gegen das Urteil Revision eingelegt.
Die Revision der Angeklagten ist unzulässig, weil sie wirksam auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls hat die Angeklagte nach qualifizierter Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger ausdrücklich auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, weil sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen, übersetzt und genehmigt wurde. Der Rechtsmittelverzicht ist damit wirksam zustande gekommen. Er ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Ein Fall, in dem ausnahmsweise die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts angenommen werden könnte, liegt nicht vor. Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung der Angeklagten, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Verzichtserklärung führen könnten, sind nicht hinreichend dargetan oder sonst ersichtlich. Dafür, dass die Angeklagte sich der Bedeutung ihrer Erklärung nicht bewusst war, ergeben sich aus dem Protokoll keine Anhaltspunkte. Dort ist vielmehr zum einen festgehalten, dass die Angeklagte, für die ein Dolmetscher beigezogen war, die durch ihren Verteidiger erfolgte Erklärung zur Sache (Geständnis) auf Nachfrage ausdrücklich inhaltlich bestätigt hat und zum anderen erst nach Pause und Rücksprache mit ihrem Verteidiger Rechtsmittelverzicht erklärt hat, wobei sie vom Gericht zuvor umfassend belehrt worden war. Dass der Pflichtverteidiger seine Aufgabe unzureichend wahrgenommen hat, wie die Revisionsführerin behauptet, ist danach nicht ersichtlich und würde die Wirksamkeit der Prozesshandlung auch nicht in Frage stellen. Wenn der Pflichtverteidiger der Angeklagten im vorliegenden Fall einen Rechtsmittelverzicht eindringlich nahegelegt haben sollte, wäre dagegen nichts zu erinnern und würde nicht zu dessen Unwirksamkeit führen.
Die am 21. Dezember 2006 eingelegte Revision der Beschwerdeführerin richtet sich deshalb gegen ein rechtskräftiges Urteil und ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig.
Ende der Entscheidung
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