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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.04.2009
Aktenzeichen: 2 StR 120/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 29. April 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. Oktober 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Bezeichnung der Sachbehandlung durch die Strafkammer nach Urteilsverkündung als "asozial" verstößt gegen das anwaltliche Sachlichkeitsgebot.
Ende der Entscheidung
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