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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.04.2009
Aktenzeichen: 2 StR 120/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 29. April 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. Oktober 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Bezeichnung der Sachbehandlung durch die Strafkammer nach Urteilsverkündung als "asozial" verstößt gegen das anwaltliche Sachlichkeitsgebot.

Ende der Entscheidung

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