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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2001
Aktenzeichen: 2 StR 121/01
Rechtsgebiete: JGG, StPO
Vorschriften:
JGG § 67 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 258 Abs. 2 | |
StPO § 258 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. September 2000 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht - Jugendkammer - hat den zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 17 Jahre alten Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfahrensrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Zu Recht beanstandet die Revision, daß dem in der Hauptverhandlung anwesenden erziehungsberechtigten Vater des Angeklagten entgegen § 67 Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO das letzte Wort nicht gewährt worden ist; dieses war ihm jedoch von Amts wegen zu erteilen (BGHSt 21, 288, 289; BGH NStZ 1996, 612). Der Verfahrensverstoß ist durch das Hauptverhandlungsprotokoll in Verbindung mit den dienstlichen Erklärungen der Berufsrichter der Jugendkammer sowie des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft bewiesen.
Der Verfahrensverstoß führt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Schuldspruch auf ihm nicht beruhen kann (vgl. BGHSt 21, 288, 290; BGH NStZ 1996, 612; NStZ 1999, 426; BGH, Beschl. vom 18. Mai 2000 - 4 StR 116/00). Der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung zur Sache nicht eingelassen hat, ist der Tat durch zahlreiche Zeugenaussagen überführt. Sein Vater war bei dem Tatgeschehen nicht anwesend; es ist auszuschließen, daß er bei Erteilung des letzten Wortes Ausführungen hätte machen können, die Einfluß auf den Schuldspruch haben konnten.
Der Senat kann hingegen nicht völlig ausschließen, daß mögliche Ausführungen des Vaters des Angeklagten sich auf die Bemessung der an sich nicht unangemessenen Jugendstrafe ausgewirkt hätten. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung insbesondere auch die Lebensumstände des Angeklagten sowie die von ihm erlernte Kampfsportart erörtert. Daß mögliche Ausführungen seines Vaters hierzu unter Umständen zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätten, kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
2. Die weiteren Verfahrensrügen greifen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend dargelegten Gründen nicht durch.
Auch die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen weiter gehenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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