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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: 2 StR 123/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 6. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Durch die Nichterörterung einer Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mühlhausen vom 6. Juli 2007 ist der Angeklagte hier nicht beschwert, weil dann eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe hätte verhängt werden müssen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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