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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.04.2009
Aktenzeichen: 2 StR 124/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 29. April 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 9. September 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der schweren sexuellen Nötigung, der besonders schweren sexuellen Nötigung und der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer sexueller Nötigung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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