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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.05.2008
Aktenzeichen: 2 StR 126/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe nicht wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Bedrohung verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
2. Die Aufklärungsrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil der Revisionsführer nicht mitteilt, dass der Zeuge S. polizeilich vernommen worden ist und was er dort ausgesagt hat.
Ende der Entscheidung
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