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StPO § 349 Abs. 2 |
vom
7. April 1999
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, daß der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und unerlaubtem Führen einer Schußwaffe, der versuchten sexuellen Nötigung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe, des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, des versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und der exhibitionistischen Handlungen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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