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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.05.2004
Aktenzeichen: 2 StR 127/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 244 Abs. 4
StGB § 176
StGB § 182 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 182 Abs. 2 Nr. 1
StGB § 182 Abs. 3
StGB a.F. § 176 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 127/04

vom 5. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 28. November 2003

a) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, daß der Angeklagte in den Fällen Ziff. II. 3, II. 4 und II. 22 jeweils des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes schuldig ist;

b) in den Fällen II. 19, II. 20 und II. 21 sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sechs Fällen, schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 14 Fällen, versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen und Ausüben der tatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladekurzwaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat nur teilweise Erfolg.

1. Die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unbegründet. Das Landgericht hat den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit des bei seiner Vernehmung 17-jährigen Zeugen Sch. rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Es durfte sich eigene Sachkunde ohne weiteres zutrauen; Besonderheiten, welche die Beurteilung durch einen Sachverständigen erfordert hätten, lagen nicht vor.

2. Auf die Sachrüge war der Schuldspruch in den Fällen II. 3, II. 4 und II. 22 zu berichtigen. Der Angeklagte wurde hier jeweils wegen Taten nach § 176 Abs. 3 a.F. StGB verurteilt. Die Verwirklichung des unbenannten besonders schweren Falls ist hier in den Schuldspruch nicht aufzunehmen, da es sich insoweit nicht um einen Qualifikationstatbestand, sondern um eine Strafzumessungsregel handelt.

3. Die Sachrüge führt darüber hinaus zur Aufhebung der Schuldsprüche und der Einzelstrafen in den Fällen II. 19 und II. 20 wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und im Fall II. 21 wegen versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Geschädigte P. L. zur Tatzeit 15 Jahre alt, so daß eine Anwendung der §§ 176, 176 a StGB ausscheidet. Eine Entgeltlichkeit im Sinne von § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist jedenfalls bislang nicht festgestellt; auch die Voraussetzungen des § 182 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 StGB ergeben sich aus den Urteilsgründen nicht. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben. Mit den Einzelstrafen für die genannten Fälle entfällt auch die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe.

4. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht ergeben. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei; der Tatrichter ist nicht gehalten, sämtliche Beweisumstände im Urteil ausdrücklich zu erörtern. Ein Rücktritt vom Versuch des schweren sexuellen Mißbrauchs lag im Fall II.15 nicht vor, denn nach den Feststellungen brach der Angeklagte den Versuch des Analverkehrs ab, weil das Tatopfer Schmerzen verspürte und sich wehrte (UA S. 6). Mit Gewalt wollte der Angeklagte sein Ziel nicht erreichen; ob er es, wie die Revision meint, durch andere Maßnahmen noch hätte erreichen können, bleibt mangels Feststellungen hierzu im Bereich der Spekulation und liegt angesichts der Gegenwehr des Kindes nicht nahe. Daß der Angeklagte hier nicht auch wegen vollendeten (einfachen) sexuellen Mißbrauchs verurteilt wurde, beschwert ihn nicht.

Ende der Entscheidung

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