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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2007
Aktenzeichen: 2 StR 127/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 244 Abs. 6 | |
StPO § 265 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Was eine mögliche Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO anbelangt, sieht der Senat keine Veranlassung, im Freibeweisverfahren zu klären, ob der Angeklagte auf die Verlagerung des Tatzeitpunkts im Fall 3 der Urteilsgründe in ausreichender Weise hingewiesen worden ist. Der Senat schließt nämlich ein Beruhen des Urteils auf einem unterbliebenen Hinweis aus, weil nicht erkennbar ist, dass der Angeklagte sich insoweit anders verteidigt hätte. Auch die Revision legt - wozu hier Veranlassung bestanden hätte (vgl. BGHR § 255 I Hinweispflicht 9) - nicht dar, wie der Angeklagte sein Verteidigungsverhalten nach erfolgtem Hinweis anders eingerichtet hätte, sondern beschäftigt sich ausschließlich mit nach ihrer Ansicht nicht möglichen Tatmodalitäten (RB 23).
Soweit die Revision dann mit ihrer Replik (S. 3) auf den Antrag des Generalbundesanwalts ein Beruhen darauf stützen will, der Angeklagte hätte bei einem entsprechenden Hinweis auf den geänderten Tatzeitpunkt eine Überprüfung des Gewichts der Geschädigten im Jahre 1995 beantragt und damit nachgewiesen, dass der Kopiervorgang zu diesem Zeitpunkt gänzlich unmöglich gewesen wäre, setzt sie sich in Widerspruch zu den aufgrund einer Inaugenscheinnahme gewonnenen Urteilsfeststellungen (UA 19), wonach Kopien auch von dem Körper eines Kindes durch Anheben desselben verbunden mit entsprechender Druck-Entlastung des Kopierers gefertigt werden konnten.
Was die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 6 StPO anbelangt, ist die Behandlung des von der Verteidigung gestellten Beweisantrags als Beweisermittlungsantrag zwar bedenklich, jedoch schließt der Senat auf Grund der Urteilsgründe (UA 14) aus, dass die Verurteilung des Angeklagten im Fall 4 der Urteilsgründe auf der unterlassenen Beweiserhebung beruht.
Ende der Entscheidung
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