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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2000
Aktenzeichen: 2 StR 128/00
Rechtsgebiete: JGG, StPO
Vorschriften:
JGG § 105 Abs. 2 | |
JGG § 31 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
zu 1.: Raubes
zu 2.: schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Mai 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. November 1999 werden als unbegründet verworfen.
Hinsichtlich des Angeklagten Kl. wird die Urteilsformel jedoch dahin ergänzt, daß auch das Urteil des Amtsgerichts Arolsen vom 16. September 1997 (Az.: 1 Ds 424 Js 64682.2/97) in die Verurteilung einbezogen ist.
Der Angeklagte Ka. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Hinsichtlich des Angeklagten Kl. wird davon abgesehen, ihm Kosten und Auslagen für das Revisionsverfahren aufzuerlegen.
Gründe:
Das Landgericht hat übersehen, daß bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezogen waren, alle Entscheidungen erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind (vgl. u.a. BGH, Beschl. vom 13. August 1997 - 2 StR 201/97, vom 26. November 1997 - 2 StR 573/97 und vom 19. Mai 1999 - 3 StR 170/99; BGHR JGG § 31 Abs. 2 - Einbeziehung 7). Das gilt auch, wenn durch ein früheres Urteil der Angeklagte zwar zunächst nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden war, diese Verurteilung aber dann gemäß § 105 Abs. 2 JGG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 JGG in eine Einheitsjugendstrafe einbezogen war.
Der Senat hat die gebotene Einbeziehung nachgeholt.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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