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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2008
Aktenzeichen: 2 StR 128/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 128/08

vom 6. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

hier: Anhörungsrüge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 16. Mai 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat auf ausführlich begründeten Antrag des Generalbundesanwalts die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 16. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2008 hat der Verurteilte unter Wiederholung seiner Revisionsbegründung seine nachträgliche Anhörung gemäß § 356 a StPO beantragt, weil sein rechtliches Gehör verletzt sei.

Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurückzuweisen, da der Senat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Der Senat hat die Revisionsbegründung des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und zum Gegenstand seiner Beratung am 16. Mai 2008 gemacht.

Ende der Entscheidung

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