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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.05.2009
Aktenzeichen: 2 StR 128/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin
am 6. Mai 2009
gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision der Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. November 2008, soweit es sie betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass sie der Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 22, 23 Abs. 1, 27 StGB) schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 27 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechtes rügt.
Ihr Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO).
Der Schuldspruch wegen Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte den beiden Mittätern durch Auskundschaften des Tatortes und Fahren des Fluchtfahrzeuges dazu Hilfe geleistet, eine Postfiliale zu überfallen. Die beiden Mittäter, deren Versuch, an Geld zu gelangen, trotz erheblicher Verletzungen einer Postbediensteten gescheitert war, führten bei der Tat geladene Schusswaffen bei sich.
Hinsichtlich der Kenntnis der Angeklagten H. vom Ladezustand der Schusswaffen enthält das angefochtene Urteil einen unauflösbaren Widerspruch.
Auf UA S. 64/65 der Urteilsgründe wird zum einen festgestellt, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Angeklagte H. Kenntnis von der mitgeführten Munition und somit der Schussbereitschaft der mitgeführten Waffen hatte. Zum anderen wird vom Landgericht ausgeführt, dass die Angeklagte den Einsatz der Waffen als Drohmittel gebilligt und dabei zwar in Kauf genommen hatte, dass es sich um echte Waffen handeln könne, nicht jedoch, dass damit auch geschossen werde.
Sollte Letzteres dahin zu verstehen sein, dass die Angeklagte doch davon ausging, dass die Waffen geladen waren, wäre dies mit der Feststellung, dass sie die Waffen nicht für schussbereit hielt, unvereinbar.
Die Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB war daher aufzuheben.
Die getroffenen Feststellungen tragen aber eine Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB. § 265 StPO steht einer entsprechenden Schuldspruchänderung durch den Senat nicht entgegen, da die Angeklagte sich hiergegen nicht anders, insbesondere erfolgreicher, hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Die Strafkammer ist nach zweimaliger Milderung (§§ 23, 49 Abs. 1 StGB und §§ 27, 49 Abs. 1 StGB) des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB (fünf bis fünfzehn Jahre) von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu acht Jahren und fünf Monaten ausgegangen. Der zweimal gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (drei bis fünfzehn Jahre) beträgt ein Monat bis acht Jahre und fünf Monate.
Der Senat kann letztlich nicht sicher ausschließen, dass die Strafkammer bei Zugrundelegung des für die Angeklagte günstigeren Strafrahmens eine noch mildere Strafe verhängt hätte.
Hinzu kommt, dass die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters ohnehin durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufweisen.
Die Strafkammer hat zu Lasten der Angeklagten Folgendes berücksichtigt: "Sie hat so letztlich eine Tat ermöglicht, die ohne überhaupt zur Vollendung zu gelangen, größere Folgen, etwa in Gestalt einer schwerverletzt und letztlich berufsunfähig Bediensteten nach sich gezogen hat. Statt die sich aufdrängenden Fragen an ihre Mitangeklagten zu stellen und letzten Endes eine Mitwirkung zu verweigern, hat die Angeklagte deren Tat gefördert, ohne ein besonderes Interesse erkennen zu lassen. Straferschwerend waren daher die schweren Folgen der (versuchten) Tat zu berücksichtigen, wenngleich diese sicher nicht durch die Angeklagte angestrebt, jedoch letztlich nur durch sie ermöglicht wurden" (UA S. 90).
Diese Erwägungen stellen einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB dar. Es wird rechtsfehlerhaft strafschärfend gewertet, dass die Angeklagte überhaupt einen Tatbeitrag geleistet hat (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 3 Beihilfe 1 und 3) und dass sie nicht freiwillig zurückgetreten ist (vgl. BGH NStZ 1983, 217; StV 1997, 129). Darüber hinaus lässt die Strafzumessung besorgen, dass der Angeklagten mit der Verletzung des Opfers ein Umstand angelastet wird, der nicht von ihrem Vorsatz umfasst war. Der Tatrichter hat auch nicht dargelegt, dass sie insoweit fahrlässig gehandelt hat. Nur schuldhaftes Verhalten darf jedoch strafschärfend gewertet werden.
Der Strafausspruch hat danach keinen Bestand.
Ende der Entscheidung
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