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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.06.2000
Aktenzeichen: 2 StR 129/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Juni 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Dezember 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Schuldspruch gegen den Angeklagten S. dahin ergänzt, daß er des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei weiteren Fällen schuldig ist. Der Maßregelausspruch wird für beide Angeklagte dahin ergänzt, daß ihre Führerscheine eingezogen werden.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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