Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.05.2001
Aktenzeichen: 2 StR 129/01
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 69 | |
StGB § 69 a | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 265 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
2. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. September 2000 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen, davon in sieben Fällen in nicht geringer Menge, schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs im Fall II, 1. Im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schuldspruch im Fall II, 1 muß geändert werden. Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte mit Ecstasy-Tabletten und Amphetaminpulver Handel getrieben hat. Aus der festgestellten Menge dieser Betäubungsmittel und ihrer mittleren Qualität ergibt sich in diesem Fall aber nicht hinreichend sicher, daß in ihnen insgesamt eine nicht geringe Menge Wirkstoff enthalten war (vgl. hierzu BGHSt 33, 169 - Amphetamin; BGHSt 42, 255 - MDE; BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 21/01 - MDMA). Der Senat ändert daher in diesem Fall den Schuldspruch und läßt die Qualifikation der "nicht geringen Menge" entfallen. § 265 StPO steht dem hier nicht entgegen.
Der Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs jedoch nicht berührt. Insoweit kann auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts auf Seite 3 seines Verwerfungsantrags vom 14. März 2001 verwiesen werden.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.