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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.02.2005
Aktenzeichen: 2 StR 13/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die in erster Instanz erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt D B zum Beistand der Nebenklägerin gilt für das Revisionsverfahren fort.
Ende der Entscheidung
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