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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.06.2008
Aktenzeichen: 2 StR 13/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 13/08

vom 11. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten Z. gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 5. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Urteilstenor dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen Bandendiebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 22. März 2005 (3053 Js 28867/03.62 Ds) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen Diebstahls unter Auflösung und Wegfall der in dem Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 1. März 2007 (23 Ls - 1200 Js 76029/06) gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Strafen aus diesem Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Wenn wie hier zwei Gesamtstrafen zu verhängen sind, ist die Urteilsformel so zu fassen, dass sie erkennen lässt, welchen Taten die jeweilige Gesamtstrafe zuzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 4 StR 237/07 und Senatsbeschluss vom 9. Januar 2008 - 2 StR 531/07 jew. m.w.N.). Dies hat der Senat zur Klarstellung nachgeholt.

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