Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.05.2001
Aktenzeichen: 2 StR 130/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 130/01

vom

9. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 26. Oktober 2000 dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in England erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird.

Im übrigen wird seine Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabes der vom Angeklagten in dieser Sache in England erlittenen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Dies muß in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. nur BGHSt 27, 287, 288). Im Hinblick darauf, daß bei Freiheitsentziehung in England - zumal da keine Anhaltspunkte für erschwerende Haftbedingungen ersichtlich sind - nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 19. Februar 1997 - 5 StR 33/97), hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten - teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Eine Erstattung der der Nebenklägerin durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen findet jedoch nicht statt, da deren Revision ebenfalls erfolglos geblieben ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Das angefochtene Urteil, das auf über 80 Seiten unter anderem den Inhalt der Zeugenaussagen und die Darlegungen der Sachverständigen referiert, gibt Anlaß zu folgendem Hinweis:

Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, alles das zu dokumentieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben worden ist. Sie sollen nicht etwa das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von Angeklagten-, Zeugen- und Sachverständigenäußerungen ersetzen, sondern vielmehr das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung auf Rechtsfehler hin ermöglichen. Eine umfängliche Wiedergabe der Zeugenaussagen in den Urteilsgründen ohne Bezug zu den Einzelheiten der Beweiswürdigung ist deshalb regelmäßig verfehlt. Eine bloße Wiedergabe der Zeugenaussagen ersetzt nicht die Würdigung der Beweise. Sie kann unter - hier allerdings nicht gegebenen - Umständen sogar den Bestand des Urteils gefährden, wenn die Besorgnis besteht, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen (vgl. zu allem u.a. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2000 - 3 StR 287/00; vom 29. August 2000 - 5 StR 364/00; vom 26. Mai 2000 - 3 StR 165/00; vom 7. Juli 1998 - 4 StR 252/98 und vom 23. April 1998 - 4 StR 106/98 jeweils m.w.N.).

Ende der Entscheidung

Zurück