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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2002
Aktenzeichen: 2 StR 130/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 46 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Mai 2002 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 30. November 2001 sowie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Er hat, wie sich aus dem Beschluß des Landgerichts vom 8. Februar 2002 ergibt, im Anschluß an die Urteilsverkündung und die Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden ebenso wie sein Verteidiger ausdrücklich erklärt, er verzichte auf Rechtsmittel (Bd. I Bl. 128 d. A.); dies ist zutreffend protokolliert worden.
Die Verzichtserklärung kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht angefochten oder widerrufen werden (vgl. BGH NStZ 1984, 181; 1984, 329). Gründe für eine Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts sind nicht gegeben. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger haben in der nur 2 1/2 Stunden dauernden Hauptverhandlung auf die behauptete Einschränkung der Verhandlungsfähigkeit hingewiesen; auch sonst liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor.
Daß er zu dem Zeitpunkt der Verzichtserklärung verhandlungsunfähig gewesen sei, hat der Angeklagte auch in seiner "Eidesstattlichen Versicherung" nicht behauptet.
Da eine Frist nicht versäumt wurde und die Revision unzulässig ist, ist auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 262); der Antrag war daher gleichfalls als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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