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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2005
Aktenzeichen: 2 StR 131/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 345 Abs. 1 Satz 1
StPO § 347 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 131/05

vom 6. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Menschenhandels u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. August 2004 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die hierdurch den Nebenklägerinnen T. , Sy. und Ka. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die gemäß § 347 Abs. 2 StPO vorgelegte Revision des Angeklagten ist zwar rechtzeitig eingelegt, aber entgegen § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht begründet worden.

Sie war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

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