Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.2005
Aktenzeichen: 2 StR 131/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 345 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 347 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 473 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. August 2004 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die hierdurch den Nebenklägerinnen T. , Sy. und Ka. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die gemäß § 347 Abs. 2 StPO vorgelegte Revision des Angeklagten ist zwar rechtzeitig eingelegt, aber entgegen § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht begründet worden.
Sie war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.