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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: 2 StR 133/05 (1)
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
StGB § 51 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 133/05

vom 31. Mai 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. Juni 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des Betrugs in neun Fällen und eines weiteren Betrugs in 431 tateinheitlichen Fällen sowie der Beihilfe zur Untreue in 78 tateinheitlichen Fällen schuldig ist.

Die Urteilsformel wird dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in Luxemburg erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in neun Fällen und wegen eines weiteren Betrugs in 432 tateinheitlichen Fällen sowie wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend in seiner Antragsschrift darauf hin, daß nicht ein Betrug in 432 tateinheitlichen Fällen sondern in 431 tateinheitlichen Fällen vorliegt, da der in Tabelle 4 zu AS II aufgeführte Fall 97 (Untreue zum Nachteil der Eheleute F. ; UA S. 83) in Tabelle 5 zu AS II (UA S. 91) versehentlich als Betrugsfall nochmals gezählt wurde. Der Senat schließt aus, daß die für diesen Betrug verhängte Einzelstrafe von sieben Jahren darauf beruht, daß der Tatrichter von 432 tateinheitlichen Fällen statt von 431 tateinheitlichen Fällen ausgegangen ist.

2. Entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts war der Schuldspruch weiter dahin klarzustellen, daß der Angeklagte einer Beihilfe zur Untreue in 78 tateinheitlichen Fällen schuldig ist.

3. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, in welchem Umfang die in dieser Sache in Luxemburg erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe anzurechnen ist. Im Hinblick darauf, daß ein anderer Maßstab als 1:1 nach den Umständen des Falles nicht in Betracht kommt (vgl. auch BGH, Beschl. vom 6. November 1997 - 4 StR 536/97 und BGH, Beschl. vom 26. Februar 1988 - 2 StR 537/88) hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.

4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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